Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

Stuttgart Cricket Verein e.V. Ungsteiner Str.4 70499 Stuttgart

Tel: 0711 535645 E-Mail: info@stuttgartcricketverein.com web: www.stuttgartcricketverein.com

Vertretungsberechtiger Vorstand

Vertretungsberechtigt ist ein Vorstandsmitglied des Stuttgart Cricket Verein e. V. Vorstand: Balaji Kalyanasundaram (1.Vorsitzender) Pajakt Jadhav (stellvertretender Vorsitzender) Harish Srinivasan (Rechnungsführer) Yvonne Schubert (Schriftführerin) Adressen siehe Stuttgart Cricket Verein e.V.

Gerichtsstand

Registriergericht: Amtsgericht Stuttgart Registriernummer: VR 720901

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV

Yvonne Schubert (Schriftführerin SCV) Ungsteiner Str.4 70499 Stuttgart Umsetzung: Yvonne Schubert

Soziale Netzwerke

Dieses Impressum gilt auch für die Profile unseres Vereins auf den folgenden sozialen Netzwerken: facebook, instagram, youtube, twitter und google+

Haftungsausschluss

Nach § 7 Abs.1 TMG sind wir für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Unsere Webseiten wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt zusammengestellt. Trotzdem kann es jedoch zu unbeabsichtigten Fehlangaben kommen. Eine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen und Daten ist ausgeschlossen. Weiterhin wird die Haftung für Schäden, die aus der Benutzung dieser Webseiten entstehen, ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Wir weisen darauf hin, dass wir keinen Einfluss auf Gestaltung und Inhalte der externen Webseiten haben, zu denen unsere Webseiten Links enthält. Somit können wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen auf gelinkten Webseiten werden wir diese Links umgehend entfernen.

Urheberrecht

Alle Rechte vorbehalten. Texte, Bilder, Grafiken etc. unterliegen dem Urheberrecht. Wir weisen darauf hin, dass nicht auszuschließen ist, dass auf den Webseiten enthaltene Inhalte dem Urheberrecht Dritter unterliegen. Inhalte Dritter werden als solche gekennzeichnet. Für den Fall, dass Sie trotzdem eine Urheberrechtsverletzung auf unserer Webseite bemerken, bitten wir Sie um einen entsprechenden Hinweis. Im Falle einer Rechtsverletzungen werden wir derartige Inhalte umgehend entfernen.

Datenschutzerklärung

Die verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung auf unserer Website ist der Stuttgart Cricket Verein e.V., vertreten durch den 1. Vorsitzenden Balaji Kalyanasundaram, Adresse: Dresdener Str.21, 71101 Schönaich Wenn Sie unsere Website benutzen, werden personenbezogene Daten erhoben. Personenbezogene Daten sind Daten, mit denen eine persönliche Identifizierung möglich ist. Diese Daten werden zum Teil automatisch, zum Teil durch Kontaktaufnahme erhoben. Wir tun unser Möglichstes, diese Daten zu schützen. Sie werden ohne ausdrückliche persönliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben. Für unsere Website verwenden wir SSL-Verschlüsselung. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist auf Grund von unvorhergesehenen Sicherheitslücken im Internet jedoch nicht möglich.

automatische Datenerfassung

Bei Besuch unserer Website ohne Kontaktaufnahme erheben wir nur die zur Darstellung der aufgerufenen Internetseiten erforderlichen Informationen (technische Daten wie z.B. Internetbrowser, IP-Adresse oder Uhrzeit des Serverkontakts). Die Erfassung dieser Daten erfolgt automatisch.

Kontaktaufnahme

Sie können das Kontaktformular auf unserer Website für elektronische Kontaktaufnahme nutzen. Folgende Daten werden über das Kontaktformular an uns übermittelt:IP-Adresse, Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse; Gespeichert werden Vorname, Nachname und E-Mail-Adresse. Falls Sie über die bereitgestellten E-Mail-Adressen mit uns Kontakt aufnehmen, werden die mit der E-Mail übermittelten personenbezogenen Daten gespeichert. Rechtsgrundlage ist Art.6 Abs.1 a/ f DSGVO. Ihre gespeicherten Daten werden nicht an Dritte weitergegeben und nur für die Beantwortung Ihrer Nachricht verwendet. Sie werden gelöscht, sobald sie für die Zwecke ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind.

Auskunft, Löschung, Sperrung

Sie haben jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung sowie auf ein Recht auf Datenübertragung, auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten (Art.13 DSGVO). Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogene Daten können Sie sich jederzeit unter folgenden Adressen postalisch oder per mail an uns wenden: Stuttgart Cricket Verein e. V. , Ungsteiner Str.4, 70499 Stuttgart / info@stuttgartcricketverein.com Darüber hinaus haben Sie das Recht, sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren, wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten nicht richtig verarbeitet werden (Landesbeauftragter für den Datenschutz Baden-Württemberg, Königstraße 10a, 70173 Stuttgart, Telefon 0711-6155410, Fax 0711 61554115, Mail: poststelle@lfd.bwl.de)

Verknüfungen zu Webseiten

Bestimmte Webseiten unter www.stuttgartcricketverein.com enthalten Verknüfungen/Links zu externen Webseiten oder sozialen Netzwerken (z.B. "Facebook" von Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA; "Instagram" von Facebook Ireland Limited, 4 Grand Canal Square, Dublin 2, Ireland; "Youtube" von YouTube LLC, 901 Cherry Ave, San Bruno, CA 94066, USA ; Deutscher Cricket Bund;BW-Cricket Verband; CricHQ; Webseiten von Sponsoren etc.). Beim Aufruf einer externen Webseite bzw. einer externen Webseite mit einem Social Plugin kann es zu einer Verbindung zu den Servern des jeweiligen Anbieters kommen, wobei der Nutzer es den Betreibern der externen Webeiten oder sozialer Netzwerke wie z.B. Facebook,Google etc. ermöglicht, verschiedene Daten (z.B. Informationen über den von Ihnen verwendeten Browser und das Betriebssystem Ihres Rechners, Teile Ihrer IP-Adresse, Uhrzeit und Datum des Besuchs der jeweilige Webseite von www.stuttgartcricketverein.com etc.) zu erheben. Der Stuttgart Cricket Verein hat auf diese Datenerhebung keinen Einfluss. Informationen zur Datenerhebung und Nutzung der jeweiligen Webseiten bzw. Netzwerke entnehmen Sie bitte den einschlägigen Datenverwendungs- richtlinien der Webseiten-oder Netzwerkbetreiber. (z.B. für Facebook www.facebook.com/help/?faq=17512 und www.facebook.com/about/privacy Google http://www.google.com/intl/en/policies/privacy / für youtube www.https://www.youtube.com/yt/about/policies/#community-guidelines)

Cookies

Internetseiten verwenden so genannte Cookies, die u.a. das Surfverhalten komfortabler machen sollen. Cookies sind keine Schadsoftware. Die meisten der von uns verwendeten Cookies sind Session-Cookies, die nach Ende Ihres Besuchs automatisch gelöscht werden. Andere Cookies bleiben bei Ihnen gespeichert bis Sie sie löschen. Sie sind dazu da, Ihren Browser beim nächsten Besuch wiederzuerkennen. Sie können in Ihrem Browser Ihren gewünschten Umgang mit Cookies selbst einstellen. Falls Sie Cookies deaktivieren, kann u.U. das Funktionieren unserer Website eingeschränkt sein. Nur Cookies, die zur Durchführung des elektronischen Kommunikationsvorgangs erforderlich sind, werden ggf. gespeichert (siehe Art. 6 Abs. 1 f DSGVO). Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Speicherung von Cookies zur technisch fehlerfreien und optimierten Bereitstellung seiner Dienste.

Satzung

  • § 1 Name und Sitz
    1. Der Verein führt den Namen „Stuttgart Cricket Verein e.V.“, abgekürzt SCV. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter 720901 eingetragen.
    2. Sitz des Vereins ist Stuttgart.

  • § 2 Zweck
    1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Cricketsports in Stuttgart.
      Neben der Organisation eines Spielbetriebes ist die Popularisierung des Cricketsports Ziel des Vereins.
    2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
      1. einen regelmäßigen und geordneten Trainingsbetrieb,
      2. den Spielbetrieb,
      3. die Veranstaltung von und Teilnahme an Turnieren.

  • § 3 Gemeinnützigkeit
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • § 4 Geschäftsjahr
    1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • § 5 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
    1. Der Verein ist Mitglied im Baden-Württembergischen Cricket-Verband e.V.(BWCV), im Deutschen Cricket Bund e.V. (DCB), im Baden-Württembergischen Baseball- und Softballverband e.V. (BWBSV) und im Württembergischen Landessportbund (WLSB)
    2. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

  • § 6 Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erlangen, die ein sachliches Interesse an den in § 2 aufgeführten Aufgaben hat.
    2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
    3. Die Mitgliedschaft endet
      1. mit dem Tode des Mitglieds,
      2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
      3. durch Streichung,
      4. durch Ausschluss.
    4. Ein Ausschluss durch Vorstand ist möglich, wenn einem Mitglied ein unsportliches, unehrenhaftes oder vereinsschädigendes Verhalten nachgewiesen wird.
    5. In weniger schwerwiegenden Fällen kann der Vorstand eine Rüge aussprechen.
    6. Vor Anwendung einer der in (4), (5) genannte Disziplinarmaßnahmen ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich beim Vorstand Berufung einlegen. Über die Berufung in einem Ausschlussverfahren entscheidet eine vom Vorstand einzuberufende außerordentliche Mitgliederersammlung mit einfacher Mehrheit endgültig. Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.
    7. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag von Vereins- oder Vorstandsmitgliedern Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie verfügen über kein Stimmrecht.
    8. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds kann mittels begründetem Antrag des Mitglieds gegenüber dem Vorstand für eine begrenzte Zeit in eine ruhende Mitgliedschaft umgewandelt werden. Das ruhende Mitglied kann nicht aktiv an den sportlichen Aktivitäten des Vereins wie Training und Wettkämpfen teilnehmen und verfügt über kein Stimmrecht. Die Beitragszahlung wird für diesen Zeitraum ausgesetzt. Die ruhende Mitgliedschaft erlischt spätestens bei Eintritt des Mitglieds in einen anderen Cricketverein.
    9. Personen, die nicht aktiv an den sportlichen Aktivitäten des Vereins wie Training und Wettkämpfen teilnehmen, können die passive Mitgliedschaft erwerben. Passive Mitglieder können an sonstigen Vereinsveranstaltungen teilnehmen und zahlen einen reduzierten Mitgliedsbeitrag. Sie verfügen über kein Stimmrecht.

  • § 7 Organe
    1. Die Organe des Vereins sind
      1. der Vorstand,
      2. die Mitgliederversammlung.

  • § 8 Vorstand
    1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ("vertretungsberechtigte Vorstand") besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Rechnungsführer*in und dem/der Schriftführer*in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch diese vier Vorstandsmitglieder vertreten. Sie sind je einzeln vertretungsberechtigt.
      Weiter können bis zu 4 Beisitzer*innen in den erweiterten Vorstand gewählt werden. Dieser unterstützen den vertretungsberechtigte Vorstand in der Vereinsführung. Der vertretungsberechtigte Vorstand bestimmt die Aufgaben die vom erweiterten Vorstand übernommen werden.
    2. Im Vorstand hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
    3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
      Der Vorstand bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
    4. Zu den Aufgaben des Vorstands zählen im Besonderen:
      1. die Einberufung und die Leitung der Mitgliederversammlungen
      2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
      3. die Organisation von Vereinsangelegenheiten
      4. die Verwaltung der Vereinsfinanzen
      5. die Erstellung eines Jahreshaushalts
      6. die Erstellung der Geschäftsordnung ("Club rules")
      7. die Berufung von Mitgliedern zur Übernahme spezieller organisatorischer Aufgaben. Diese Aufgaben werden in der Geschäftsordnung spezifiziert.

  • § 9 Mitgliederversammlung
    1. Der Verein tritt jährlich einmal zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen. Jedes aktive Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden
      1. auf Antrag des Vorstandes,
      2. auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder.
    3. Zu jeder Mitgliederversammlung muss der 1. Vorsitzende mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung schriftlich einladen.
      Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
    4. jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
      Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
      Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen sowie für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
      Die Satzung sowie Personalentscheidungen können nicht über einen Dringlichkeitsantrag bzw. abgewickelt werden. Sollten aufgrund von Beanstandungen des Registriergerichts oder des Finanzamtes Änderungen der Satzung notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, die notwendigen Änderungen der Satzung vorzunehmen.
    5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung zählen
      1. die Entgegennahme des Berichts des bisherigen Vorstandes,
      2. die Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers,
      3. die Wahl des Vorstandes,
      4. die Wahl des Kassenprüfers,
      5. die Festsetzung der Beiträge,
      6. die Verabschiedung eines Jahreshaushaltes,
      7. Anträge der Mitgliedschaft,
      8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern

  • § 10 Kassenprüfung
    1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

  • § 11 Protokollführung
    1. Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen.
    2. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

  • § 12 Beiträge
    1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet.Ausnahmen sind Ehrenmitglieder und ruhende Mitgliedschaften.
    2. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. In besonderen Fällen sind Beitragsermäßigungen möglich. Hierüber entscheidet der Vorstand.
    3. Der Beitrag ist jährlich zu entrichten.
    4. Ist ein Mitglied mit mehr als sechs Monaten im Beitragsrückstand
      und entrichtet es diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand
      nicht innerhalb von drei Monaten, so kann der Vorstand das Mitglied streichen.
      Die Mahnung erfolgt mittels eingeschriebenem Brief und muss auf die bevorstehende Streichung aufmerksam machen.
      Sie ist auch dann wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
    5. Es können Umlagen erhoben werden (z.Bsp. für Spiel-/ Fahrtkosten). Hierüber entscheidet dem Grunde und der Höhe nach die Mitgliederversammlung.

  • § 13 Ehrenamtliche Tätigkeit, Haftung und Ersatz
    1. Sämtliche im Verein ausgeübten Organämter sind Ehrenämter.
    2. Amtsträger im Verein erhalten nur die nachgewiesenen Auslagen ersetzt, die in Erfüllung ihrer ordnungsgemäß ausgeübten Organtätigkeit entstanden sind.
    3. Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
    4. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein lediglich mit dem Vereinsvermögen.

  • § 14 Jugend des SCV
    1. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
    2. Die Jugend des SCV führt und verwaltet sich selbständig gemäß der Jugendvereinbarung. Sie entscheidet über die ihr durch den Haushalt des SCV zufließenden Mittel im Rahmen des Vereinszweckes.

  • § 15 Datenschutz
    1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die für die Mitgliedschaft erforderlichen persönlichen Daten des Beitretenden auf. Diese sind in der Geschäftsordnung spezifiziert und werden im EDV-System des Vereins gespeichert. Sie werden nur für vereinsnotwendige Zwecke gemäß Satzung verwendet und werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Jedes Mitglied ist mit der Speicherung seiner Daten einverstanden.
    2. Zugang zu den personenbezogenen Mitgliederdaten wird nur Vereinsmitgliedern gewährt, die eine Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Daten erfordert. Dachverbänden werden nur personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt, wenn diese Aufgaben erfüllen, die im berechtigten Interesse des Vereins liegt.
    3. Mitgliederlisten werden nur intern geführt und werden nur den Vereinsmitgliedern übermittelt, die eine Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederlisten erfordert.
    4. Jedes Mitglied hat entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der DSGVO Anspruch auf Auskunft über zu seiner Person gespeicherte Daten, Berichtigung zu seiner Person gespeicherter falscher Daten, Sperrung zu seiner Person gespeicherter Daten, deren Richtigkeit sich nicht feststellen lässt, und Löschung zu seiner Person gespeicherter Daten, deren Speicherung unzulässig ist.

  • § 16 Auflösung des Vereins
    1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Hierzu ist eine Mehrheit von 75 % aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
    2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Regelung aller Verbindlichkeiten vorhanden Vereinsvermögen den SV 1845 Esslingen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke im Sinne seiner Satzung zu verwenden hat.

  • § 17 Inkrafttreten der Satzung
    1. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 12.11.2023 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Geschäftsordnung

  • 1 Name

    1. Der Name des Vereins lautet Stuttgart Cricket Verein e. V. (SCV)

  • 2 Mitgliedschaft, Liga-Registrierung und Kosten

    1. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt durch das Ausfüllen und Übermitteln des Antragsformulars an den 1. Vorsitzenden des Vereins. Mitglieder sind dafür verantwortlich, Änderungen Ihrer im Antragsformular ausgefüllten Daten jeweils bis zum 31.Januar des Folgejahres mitzuteilen.
    2. Nach Antragstellung muss der Mitgliedsbeitrag komplett entrichtet werden. Erst dann kann die Liga-Registrierung erfolgen.
    3. Der Mitgliedsbeitrag für laufende Mitgliedschaften sollte bis zum 31. Januar entrichtet werden. Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
    4. Laut Satzung erneuert sich die Mitgliedschaft jährlich automatisch.
    5. Der Verein behält sich das Recht vor, die Mitgliedschaft bei grober Missachtung der Vereinsregeln zu verweigern oder zu beenden.
    6. Mitglieder, die an Spielen teilnehmen, haben dafür Sorge zu tragen, die Reise- und Schiedsrichterkosten für das jeweilige Spiel zu bezahlen. Es wird erwartet, dass die Teilnehmer die Kosten unter sich aufteilen. Fahrtkosten für Spieler und Schiedsrichter können teilweise vom Verein ersetzt werden.
    7. Die Kosten für die individuelle Ausrüstung und die Schuhe müssen von den Spielern selbst getragen werden und sind nicht im Mitgliedsbeitrag enthalten.

  • 3 Funktionsträger für spezielle organisatorische Aufgaben

    1. Der Jugendwart, der Frauenwart, der Schiedsrichterwart und der Flüchtlingsbeauftragte sind für die Entwicklung und Organisation der ihnen zugeordneten Bereiche verantwortlich.
      Die Berufung des Jugendwarts, des Frauenwarts, des Schiedsrichterwarts und des Flüchtlingsbeauftragten obliegt dem SCV Vorstand. Dessen Entscheidung ist bindend.
    2. Der Team Manager ist verantwortlich für die Spielorganisation und die Liga- Registrierung beim DCB.
      Die Berufung des Team Managers obliegt dem SCV Vorstand. Dessen Entscheidung ist bindend.
    3. Die Berufung des Trainers, der Kapitäne und der Vizekapitäne obliegt dem SCV Vorstand. Dessen Entscheidung ist bindend.

  • 4 Training und Spiele

    1. Regelmäßiges Training bedeutet, so oft wie möglich an den geleiteten Teamtrainings teilzunehmen.
      Wenn Mitglieder verhindert sind, obliegt es Ihnen, dies den Verantwortlichen für das Training rechtzeitig mitzuteilen.
      Während des Trainings ist den Anweisungen der Trainingskoordinatoren/ des Trainers Folge zu leisten.
    2. Im Normalfall wird Spielern, die regelmäßig trainiert haben, bei der Teamauswahl Vorzug gegeben.
    3. Die Auswahl der 13 Spieler für das Team wir vom Haupt-Trainer nach Rückmeldung durch die Trainingskoordinatoren vorgenommen und seine Entscheidung ist bindend. Die Auswahl der 11 Spieler des Tages obliegt Kapitän und Vizekapitän. In Ausnahmefällen werden auch die 11 Spieler des Tages vom Haupt-Trainer bestimmt und seine Entscheidung ist bindend.
    4. Die Spieler sind dafür verantwortlich, den Trainer bzw. die Kapitäne bis zum Montagabend vor dem Spiel darüber zu informieren, wenn sie nicht für das Spiel zur Verfügung stehen.
    5. Spieler, die nicht die blaue Teamausrüstung tragen, sind nicht zum Spiel zugelassen.
    6. Streitfälle während des Spieles fallen in die Zuständigkeit der Kapitäne und Vizekapitäne und nicht in die der einzelnen Spieler.
    7. Die Teams für Sonntagsspiele werden spätestens Donnerstagabend bekanntgegeben, bei anderen Terminen spätestens 48 Stunden bevor Spielbeginn.
    8. Teammitglieder haben über die komplette Spieldauer anwesend zu sein, es sei denn, sie haben den Trainer bzw. Kapitän vor der Auswahl über besondere Umstände informiert.
    9. Von Teammitgliedern wird erwartet, dass die den Verein unterstützen, in dem sie nach Möglichkeit anderen Mitgliedern Transport zum und vom Spiel anbieten, beim Auf-und Abbau der Spielausrüstung (Pitch, Anzeigetafel, Spielfeldbegrenzung) helfen, den Spielstand verfolgen und notieren und das Spielfeld in aufgeräumtem/ gesäubertem Zustand verlassen.

  • 5 Datenspeicherung und Datenschutz

    1. Für die Aufnahme muss der Bewerber den Vor - und Nachnamen, die Adresse, das Geburtsdatum, die Telefonnummer, die Emailadresse und für die Liga-Registrierung die Nationalität und das Datum der Erstregistrierung in Deutschland (nur Nicht-Deutsche) angeben.
      Diese Daten sind für die Mitgliederverwaltung des Vereins notwendig.
    2. Der Name, des Geburtsdatum, die Nationalität und das Datum der Erstregistrierung in Deutschland werden an den DCB zum Zwecke der Liga-Registrierung weitergeleitet, ebenso ein Foto für den Spielerausweis.
    3. Die Telefonnummer ist sichtbar für andere Vereinsmitglieder, wenn ein Mitglied sich in die vereinsinterne Whatsapp-Gruppe aufnehmen lässt. Die Aufnahme in die Whatsapp-Gruppe ist freiwillig. Das Mitglied hat das Recht, die Gruppe zu jeder Zeit wieder zu verlassen.
    4. Bilder oder Filme von Mitgliedern, die während Gruppenveranstaltungen des Vereins aufgenommen wurden, können auf der Website und in den Social-Media-Gruppen des Vereins gezeigt und aus diesen geteilt werden, wenn dies in Übereinstimmung mit dem Vereinszweck laut Satzung geschieht.